Der BKK Landesverband Hessen informiert über...

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Der BKK Landesverband Hessen informiert über…

… ambulante Psychotherapie

  • Teil 1. Voraussetzungen

    Eine Psychotherapie wird notwendig, wenn Ängste oder Depressionen es nicht mehr möglich machen, den Alltag zu bewältigen. Psychotherapeuten versuchen, Krankheiten zu heilen oder zumindest den Krankheitsverlauf günstig zu beeinflussen und zu verhindern, dass sie nicht chronisch werden.

    Gesetzlich Krankenversicherte, die sich psychotherapeutisch behandeln lassen, brauchen keine Überweisung von einem Facharzt, um zu einem Therapeuten zu gehen, sondern können direkt Fachärzte für Psychotherapie bzw. Psychotherapeuten (Psychologische Psychotherapeuten) aufsuchen.

    Privatversicherte Patienten sollten sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Psychotherapie genehmigt wird. Die Privaten Krankenversicherungen handhaben dies z.T. recht unterschiedlich.


  • Teil 2. TherapeutInnen-Suche

    Bei der Psychotherapie dürfen auf Kosten der Gesetzlichen Krankenversicherung nur kassenärztlich zugelassene psychotherapeutisch tätige Ärzte sowie alle zugelassenen Psychologischen Psychotherapeuten beziehungsweise (ärztliche) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig werden.

    Psychotherapeutisch tätige Ärzte tragen die Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse. Man erkennt sie auch an der Gebietsbezeichnung "Psychotherapeutische Medizin" oder "Psychiatrie" und "Psychotherapie". Ärzte mit einer speziellen Ausbildung können auch Kinder und Jugendliche behandeln.

    Psychologische Psychotherapeuten sind Diplom-Psychologen, die eine mehrjährige praktische Tätigkeit ausgeübt haben. Dazu gehört eine theoretische und praktische Ausbildung. Psychologische Psychotherapeuten haben eine anerkannte Prüfung abgelegt. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen Patienten behandeln, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Psychiater: Psychotherapeuten und Psychiater werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig verwechselt. Tatsächlich unterscheidet sich der Beruf des Psychiaters ganz erheblich von dem des Psychotherapeuten. Psychiater haben Medizin studiert und eine mehrjährige Facharztausbildung absolviert. Ein Psychiater kennt sich vor allem im Umgang mit schweren Persönlichkeitsstörungen und Psychosen aus. Er setzt dabei vorwiegend auf medikamentöse Behandlung, im Gegensatz zu Psychotherapeuten. Es gibt jedoch auch Psychiater, die Psychotherapie ausüben. Dies aber nur, wenn sie aufgrund einer Zusatz-Ausbildung die Zusatzbezeichnung Psychotherapie oder Psychoanalyse führen.

    Es empfiehlt sich, einen Therapeuten zu wählen, der über eine langjährige Erfahrung in der Behandlung von Essstörungen verfügt.


  • Teil 3. Therapieumfang & Kosten

    Eine Therapie umfasst bei einer Verhaltenstherapie 25 Stunden (Kurzzeittherapie) und geht bei Überführung in eine Langzeittherapie bis 45 Stunden, in besonderen Fällen bis 60 Stunden.

    Eine Stunde dauert dabei mindestens 50 Minuten. Eine Überschreitung des Therapieumfangs auf bis zu 80 Stunden (bei der Verhaltenstherapie) ist dann zulässig, wenn durch diese Verlängerung eine begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführen der Therapie besteht, muss aber natürlich auch erst von der Krankenkasse genehmigt werden. Eine Psychotherapie kann übrigens auch im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation, also einer so genannten Reha-Massnahme, erfolgen. Dafür sind aber andere Schritte bei der Genehmigung notwendig.

    Psychotherapie wird von der Gesetzlichen Krankenversicherung im vollen Umfang übernommen, sofern es sich um eine seelische Krankheit handelt – und dazu gehören u.a. auch Essstörungen.
    Die gesetzlichen Krankenkassen bezahlen Behandlungen nach den derzeit anerkannten „Richtlinienverfahren“, also Verhaltenstherapie und psychoanalytisch begründete Verfahren, d.h. die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und die analytische Psychotherapie.

    Zu Beginn können bei einem kassenärztlich zugelassenen Therapeuten bis zu fünf vorbereitende Sitzungen (probatorische Sitzungen) durchgeführt werden, ohne dass ein Antrag für die Kostenübernahme bei der Kasse gestellt werden muss. Die Kosten hierfür übernimmt auf jeden Fall die Krankenkasse. Das Erstgespräch dient i.d.R. dem gegenseitigen Kennen lernen. Für den Therapeuten ist es dabei wichtig, die Situation und Anliegen der Betroffenen zu erfahren, und der Betroffene muss für sich klären, ob er sich diesem Menschen anvertrauen kann. Danach überweist der Therapeut seinen Patienten zu einem Arzt, der klärt, ob nicht vielleicht doch eine organische Erkrankung die Ursache für das Leiden ist. Der Arzt erstellt nach der Untersuchung einen so genannten Konsiliarbericht, der innerhalb von drei Wochen an den Therapeuten zurückgegeben werden muss. Liegen keine organischen Ursachen vor, lässt sich der Psychotherapeut die von ihm vorgeschlagene Therapie, Behandlungsart, -umfang und -häufigkeit bei der Krankenkasse genehmigen.

    Für die Verlängerung einer Therapie muss der Therapeut einen Fortsetzungsantrag bei der Krankenkasse stellen. Die Krankenkasse schaltet bei jedem Antrag einen Gutachter ein, der prüft, ob die Voraussetzungen fYr eine Therapie erfüllt sind.

    Für Minderjährige (unter 18 Jahren) fallen keinerlei Kosten beim Arzt oder bei der Krankenkasse an. Für alle über 18 Jahre ist nur die übliche Praxisgebühr zu zahlen mit den gleichen gesetzlichen Regelungen wie bei allen Ärzten.


  • Teil 4. Schweigepflicht

    Grundsätzlich besteht eine ärztliche Schweigepflicht, und das auch bei Minderjährigen. Allerdings kann der Arzt bei sehr wichtigen Gründen abwägen, ob er nicht doch die Sorgeberechtigten, also die Eltern, informiert. Er wird dies allerdings nur bei wirklich außergewöhnlich wichtigen Gründen tun, da für ihn die Gefahr besteht, dass dadurch das Arzt-Patienten-Verhältnis erheblich gestört und der Erfolg der Behandlung gefährdet wird.

    Krankenkassen sind im Rahmen des Datenschutzes ebenfalls verpflichtet, Daten von Patienten nicht an Dritte weiterzugeben. Im Sozialgesetzbuch ist zudem geregelt, dass Minderjährige nach Vollendung des 15. Lebensjahres selbstständig Anträge auf Sozialleistungen (im Fall der Psychotherapie bei der Krankenkasse) stellen können, d.h. hier die Sorgeberechtigten auch nicht weiter involviert werden müssen.


Weitere und direkt auf Deine Situation abgestimmte Informationen über die Beantragung und den Ablauf psychotherapeutischer Behandlung erhälst Du bei Deiner Krankenkasse. Für erste allgemeine Informationen kannst Du Dich aber auch gerne an den BKK Landesverband Hessen wenden unter: Brigitte.Feucht@bkk-hessen.de – Deine Angaben werden 100%ig vertraulich behandelt.
 

BKK-Literaturtipp: „Essstörungen“

Eine Informationsbroschüre der Betriebskrankenkassen zum Thema Magersucht und Eß-Brech-Sucht „Essstörungen sind schwere psychosomatische Erkrankungen, die durch organische Veränderungen aufrechterhalten werden. Sie vergehen nicht von allein, und sie können auch nicht selbst geheilt werden.“ In dieser Broschüre wird Betroffenen und ihnen nahestehenden anschaulich erklärt, wie sich Magersucht und Eß-Brech-Sucht äußern, wodurch u.a. die Störungen verursacht werden und welche Wege es für Betroffene aus ihrer Krankheit gibt.

„BKK-Info zu Essstörungen – Zu dick? Zu dünn?“ Ein Faltblatt mit Tipps und Informationen zu den Formen Essstörungen „BKK – QuickInfo“

Hier kannst Du die jeweiligen Informationen anfordern unter:
Brigitte.Feucht@bkk-hessen.de